Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltungsbereich, Allgemeines

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle rechtlichen Beziehungen zwischen der Fa. DLSP Sicherheit & Service, Inh. Peter Depprich, Untere Krebsbachstraße 12, 87752 Holzgünz („Auftragnehmer“), und den Auftraggebern, es sei denn der Auftraggeber ist Verbraucher. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  • Die AGB gelten jedoch nicht für eine vom Auftragnehmer durchgeführte Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG; hierfür gilt der gesondert abzuschließende Entleihvertrag.
  • Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben jedoch in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
  • Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Memmingen, soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  • Leistungen des Auftraggebers, Vertragsschluss, Beauftragung von Subunternehmern
  • Der Auftragnehmer ist ein unbeschränkt zugelassenes Wach- und Sicherheitsunternehmen. Der Tätigkeitsbereich umfasst Personenschutz, Objektschutz und Veranstaltungsschutz sowie Arbeitnehmerüberlassung. Der Auftragnehmer richtet sich mit seinen Angeboten nicht an Verbraucher.
  • Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Die Beauftragung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der beauftragten Leistungen erklärt werden.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
  • Allgemeine Dienstausführung
  • Der Auftragnehmer erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung, wobei er sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – beim Auftragnehmer.
  • Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln und ihn von allen auftragsrelevanten Vorgängen und Umständen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen; dies gilt auch, wenn solche Umstände erst nach dem Beginn der Auftragsdurchführung bekannt werden.
  • Bei Bewachungsaufträgen sind der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichtet, nach Abschluss des Vertrages eine schriftliche, von beiden Parteien abzuzeichnende Dienstanweisung entsprechend den Anforderungen des § 10 BewachV zu erstellen. Bei Personen- und Veranstaltungsschutz ist vom Auftraggeber schriftlich unter Positionsbezeichnung und die Aufgabenbeschreibung und des Zeitraums für die Durchführung angegeben wird.
  • Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gem. Abs. 2 und 3 nicht nach oder ist die Erstellung einer Dienstanweisung aus zeitlichen oder technischen Gründen vor Aufnahme der Auftragstätigkeit nicht möglich, so erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistung in der Art und Weise, wie er es zur Erfüllung des Auftrages für zweckmäßig erachten.
  • Soweit erforderlich wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer oder dem vom Auftragnehmer bestimmten Einsatzleiter das Hausrecht im Bewachungs- oder Veranstaltungsobjekt einräumen.
  • Der Auftragnehmer ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
  • Begehungsvorschrift, Schlüssel und Notfallanschriften
  • Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/ der Alarmplan maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/ des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
  • Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  • Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Auftragnehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Auftragnehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
  • Beanstandungen
  • Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, muss der Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung schriftlich dem Auftragnehmer zwecks Abhilfe mitteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb eines Monats nach Feststellung, kann der Auftraggeber keine Abhilfe mehr verlangen.
  • Auftragsdauer, Kündigung, Unterbrechung der Dienstleistung
  • Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit schriftlich gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
  • Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
  • Gibt der Auftragnehmer das Revier auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
  • Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird, es sei denn es wird Vorkasse geleistet. Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber hingegen nur dann zur Kündigung, wenn der Auftragnehmer nach schriftlicher Abmahnung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.
  • Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, das Entgelt für die Zeit der Unterbrechung entsprechend seiner ersparten Aufwendungen zu ermäßigen.
  • Rechtsnachfolge
  • Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod oder sonstige Rechtsnachfolge in der Person des Auftragnehmers wird der Vertrag nicht berührt.
  • Haftpflichtversicherung, Haftungsbegrenzung
  • Gem. § 6 BewachV besteht eine Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.
  • Die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs. 4 genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst oder seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen und auch nicht durch die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertraut) verursacht worden ist.
  • In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
  • Die in Abs. 1 genannten Höchstgrenzen betragen:
    • für Personenschäden 1 Million Euro,
    • für Sachschäden 250.000 Euro,
    • für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro,
    • für reine Vermögensschäden 12.500 Euro.
  • Die Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Absätze gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  • Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
  • Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von 3 Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. Lehnt der Auftragnehmer – oder seine Versicherung – den Anspruch ab oder erklärt er sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
  • Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen
  • Zahlung des Entgelts
  • Das Entgelt für Veranstaltungsdienste ist, soweit nicht anders vereinbart, nach jeder Veranstaltung in bar fällig. Das Entgelt für Bewachungsverträge und Serviceleistungen ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen. Rechungen des Auftragnehmers sind im Übrigen nach Erhalt fällig und ohne Abzüge zahlbar binnen 14 Tagen.
  • Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
  • Preisänderung
  • Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben.
  • Abwerbungsverbot
  • Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Auftragnehmers zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages. Verstößt der Auftraggeber gegen dieses Abwerbungsverbot, macht er sich schadensersatzpflichtig.
  • Datenschutz, Vertraulichkeit
  • Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung, insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis). Der Auftragnehmer wird seine Angestellten und Erfüllungsgehilfen verpflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.
  • Änderung dieser AGB
  • Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden den Auftraggebern per E-Mail oder schriftlich spätestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten zugesendet. Widerspricht ein Auftraggeber der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach deren Erhalt, so gelten die geänderten AGB als angenommen. Der Auftragnehmer wird die Auftraggeber bei der Übersendung der geänderten Bedingungen auf die Bedeutung dieser Frist gesondert hinweisen.

Stand 20.07.2010

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